Die Forschungsprivilegierung in der Datenschutz-Grundverordnung

Privilegierung der Datenverarbeitung zu Forschungszwecken

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken ist von der DSGVO privilegiert. Zu diesen Privilegien geh?rt:

  • eine Ausnahme vom Grundsatz der Zweckbindung, d.h. eine Weiterarbeitung von personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke gilt - anders als bei anderen Weiterverarbeitungszwecken - nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Verarbeitungszwecken (Art. 5 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 89 Abs. 1 DSGVO); Die zweck?ndernde Datenverarbeitung ist jedoch nur zul?ssig, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher oder historischer Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche oder historische Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweck?nderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverh?ltnism??igem Aufwand erreicht werden kann (Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. c BayDSG),
  • dass - wenn die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung als Rechtsgrundlage beruht - die Einwilligung - bei Einhaltung der anerkannten ethischen Standards wissenschaftlicher Forschung - auch für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung gegeben werden kann, da der Verarbeitungszweck der personenbezogenen Daten bei Forschungsprojekten zum Erhebungszeitpunkt oft nicht vollst?ndig angegeben werden kann (ErwGr. 33 DSGVO),
  • eine Ausnahme vom Grundsatz der Speicherbegrenzung, d.h. personenbezogene Daten dürfen, sofern sie allein zu Forschungszwecken verwendet werden, l?nger gespeichert werden (Art. 5 Abs. 1 lit. e i. V. m. Art. Art. 89 Abs. 1 DSGVO),
  • dass besondere Kategorien personenbezogener Daten, die einem besonderen Schutz unterliegen und deren Verarbeitung deshalb grunds?tzlich verboten ist, sofern erforderlich zu Forschungszwecken verarbeitet werden dürfen (Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO i. V. m. Art. 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. c BayDSG),
  • dass die Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen, wenn die verarbeiteten Daten nicht bei diesen Personen direkt erhoben worden sind, entfallen kann, sofern sich die Informierung als unm?glich erweist oder einen unverh?ltnism??igen Aufwand erfordern würde (Art. 14 Abs. 5 lit. b i. V. m. Art. 89 Abs. 1 DSGVO),
  • ein m?gliches Entfallen des Rechts auf L?schung bzw. "Vergessenwerden", soweit die Forschung dadurch unm?glich gemacht oder ernsthaft beeintr?chtigt würde (Art. 17 Abs. 3 lit. d i. V. m. Art. 89 Abs. 1 DSGVO),
  • dass die Betroffenenrechte nach Art. 15 (Recht auf Auskunft), Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 18 (Recht auf Einschr?nkung der Verarbeitung) sowie Art. 21 DSGVO (Recht auf Datenübertragbarkeit) nicht anzuwenden sind, wenn durch sie die Forschung unm?glich gemacht oder ernsthaft beeintr?chtigt würde und die Einschr?nkung dieser Rechte für die Erfüllung der Forschungszwecke notwendig ist (Art. 89 Abs. 2 DSGVO i. V. m. Art. 25 Abs. 4 BayDSG).